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Statuten des Vereins Spiele-Verein Seyring

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Spiele-Verein Seyring.
(2) Er hat seinen Sitz in 2201 Seyring, Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung).

§2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Förderung des Spielens von vorwiegend Brett- und Kartenspielen aus dem Bereich der Familien- und Erwachsenenspiele.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Regelmäßige Abhaltung von Spieletreffen;
b) Errichtung einer vereinseigenen Spielothek und Bibliothek;
c) Kurse, Testungen, Preisverleihungen, Vorträge, Versammlungen, Spielefeste, Diskussionsabende und sonstige Veranstaltungen;
d) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften, Herstellung von Broschüren und sonstigen Publikationen;
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen;
f) Teilnahme an und Organisation von Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften;
g) Teilnahme an und Organisation von Kursen und Prüfungen für Schiedsrichter.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erlöse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
c) Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, die nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unverbindliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den beruflichen und/oder privaten Lebensbereich im Osten österreichs haben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern.
(4) Als unverbindliche Mitglieder gelten all jene, die den Verein in Rahmen von Hilfstätigkeiten unterstützen, schriftliche Informationen anfordern oder sich für die Vereinsarbeit interessieren.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache oder Schrift mächtig sind, sowie juristische Personen werden.
(2) über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen und unverbindlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Quartals erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Wochen vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Sobald ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag um mehr als 1 Monat im Rückstand ist, ruhen dessen Mitgliedsrechte.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen 8 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder persönlich durch ein Vorstandsmitglied einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 9 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6)Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nur für Vorstandsmitglieder zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 21 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Nähere Einzelheiten sind in der jeweils gültigen Geschäftsordnung erläutert.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist der gesamte Vorstand verhindert, kann diese Generalversammlung nicht stattfinden. Sie muß erneut durch den Vorstand einberufen werden. Alle Anträge und Tagesordnungspunkte bleiben jedoch erhalten.

§10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
8. Beratung und Beschlußfassung über Statutenänderungen;
9. Beratung und Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins, wenn es sich um eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung handelt;
10. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und bei Bedarf deren Stellvertreter, sowie bis zu 3 Beiräten. über den Bedarf der Stellvertreter und der Beiräte entscheidet die Generalversammlung direkt vor den Wahlen.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, jedoch auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, muß die Vorstandssitzung vertagt werden.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Ist der Vorstand 3 Monate lang hintereinander nicht beschlußfähig, kann von mindestens 2 wahlberechtigten Mitgliedern eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden (§9 Abs. 3 sinngemäß).
(12) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder herabzusetzen.

§12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung (Ausnahme siehe §11 Abs. 11);
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung. Weiters verfaßt er alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs. Gibt es keinen gewählten Obmann-Stellvertreter, übernimmt der Schriftführer dessen Rechte und Pflichten.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers, sofern gewählt, ihre Stellvertreter.

§14. Der Rechnungsprüfer

(1) Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. über den Bedarf eines 2. Rechnungsprüfers entscheidet die Generalversammlung direkt vor der Wahl.
(2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb 1 Woche dem Vorstand zwei Mitglieder, wovon mindestens je eines ein ordentliches Mitglied sein muß, als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein zusätzliches ordentliches oder Ehrenmitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes mit absoluter Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind, solange sie nicht eindeutig vereinsschädigend sind, endgültig.

§16. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins muß das Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.


Inhalt: Martin Exler
Gestaltung: Martin Exler
© by MEX 27.08.2000
Version 1.02

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